Beihilfevorschriften des Bundes behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 17.06.2004 festgestellt, dass die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen. Damit hat das BVerwG seine bisherige Wertung, dass die BhV aufgrund ihrer außergewöhnlichen Bedeutung trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschrift wie Rechtsnormen auszulegen sind, verworfen.
Das BVerwG weist in seiner Urteilsbegründung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die derzeit geltenden Beihilfevorschriften in der Übergangszeit bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes ihre Gültigkeit behalten. Damit ist gewährleistet, dass krankheits- und pflegebedingte Leistungen auch weiterhin nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden.
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