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Pharmazentralnummer als Pflichtangabe auf Rezeptbelegen

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BhV müssen verordnete Arzneimittel auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer (PZN) aufweisen, es sei denn die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung sind die Apotheken in Deutschland verpflichtet, auf Verordnungen von Arzneimitteln (vorübergehend ggf. auch auf einem gesonderten Blatt) eine PZN einzutragen.
Hierbei handelt es sich um einen bundeseinheitlichen Identifikationsschlüssel (siebenstellige Nummer) für Arzneimittel und andere Apothekenprodukte. Dieser kennzeichnet die Arzneimittel nach Bezeichnung, Darreichungsform, Wirkstoffstärke, Packungsgröße und pharmazeutischem Hersteller. Die PZN wird in Klarschrift und Strichcode auf jede Arzneimittelpackung aufgedruckt und vereinfacht die Abrechnung der Apotheken mit den gesetzlichen Krankenkassen sowie die Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln.

Die vorgenannten Regelungen gelten für Aufwendungen, die seit dem 01.08.2004 entstanden sind bzw. entstehen.
 

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