Wichtige Information "Praxisgebühr"
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat entschieden, dass der Eigenbehalt nach § 12 Abs.1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes, also der Abzug der sog. "Praxisgebühr", wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht wirksam ist (Urteil vom 12. November 2007, Az 1 A 995/06).
Derzeit sind Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesministerium des Innern geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Abzuges der sog. "Praxisgebühr" bestätigen wird. Sollte dies jedoch wider Erwarten nicht der Fall sein, werden diese Eigenbehalte ab dem 12. November 2007, also dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des OVG Münster, erstattet; dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsweg beschritten wurde oder nicht.
Mit dieser Zusicherung entfällt fortan die Notwendigkeit, Widersprüche gegen Beihilfebescheide einzulegen, soweit mit diesen nur die Erstattung der "Praxisgebühr" begehrt wird.
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