Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes auf die Erstattung/Besteuerung des Frühstücksanteils bei Hotelübernachtungen während Dienstreisen
Nach den Regelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wird ab dem 01.01.2010 die reine Beherbergungsleistung (Hotelübernachtung) mit einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent besteuert. Nebenleistungen wie das Frühstück sind zum vollen Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Seit diesem Zeitpunkt muss das Frühstück also auf Hotelrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Inwieweit sich hieraus möglicherweise Auswirkungen auf die reisekostenrechtliche Abrechnung dieser Leistungen ergeben können, wird gegenwärtig durch das Dienstrechtsreferat des Bundesministeriums des Innern in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen geprüft. Sobald die Ergebnisse vorliegen, werde ich Sie umgehend informieren.
Die Erstattung der Kosten für das Frühstück zusammen mit den Kosten der Übernachtung für Inlandsdienstreisen wird ab dem 1. Januar 2010 bis zu einer endgültigen Klärung generell unter den Vorbehalt einer Änderung hinsichtlich der Abrechnung bzw. der Versteuerung gestellt. Es wird empfohlen, Hotelbuchungen über die Reisestelle abzuwickeln. Ich weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass die Reisestelle gehalten ist, bei der Hotelbuchung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zu verfahren. Soweit die Hotelbuchung einschließlich der Frühstücksleistung durch die Reisestelle vorgenommen wurde/wird, sollte dies für spätere Prüfungen schriftlich dokumentiert werden.
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