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Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen

Inhalt

Was ist Beihilfe?
Wer erhält Beihilfe?
Rechtsgrundlagen
Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums
Was ist bei der Beantragung von Beihilfe zu beachten? (u. a. Adressierung, Fristen)




Was ist Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt.

Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten mit dem Anteil, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird, zu beteiligen. Somit ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine die Alimentation des Beamten ergänzende Hilfeleistung.

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Wer erhält Beihilfe?

Beihilfeleistungen erhalten grundsätzlich alle verbeamteten Bediensteten und Versorgungsempfänger des Bundes sowie deren Ehegatten und im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder.

Angestellte und Arbeiter des Bundes, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.1998 begründet worden ist, erhalten Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfetarifverträge des Bundes. Hiervon ausgenommen sind Arbeitnehmer aus dem Tarifbereich Ost.
Nach dem 31.07.1998 neu eingestellte Arbeitnehmer des Bundes haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen.

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen ist § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Tarifbeschäftigte des Bundes, deren Arbeitsverträge nach den Bestimmungen des BAT für Angestellte bzw. des MTArb für Arbeiterinnen und Arbeiter im Tarifgebiet "West" vor dem 01.08.1998 abgeschlossen wurden, erhalten weiterhin Beihilfe nach Maßgabe des § 40 BAT bzw. 46 MTArb sowie der sog. "Beihilfetarifverträge" vom 15. Juni 1959.

Tarifbeschäftigte des Bundes, deren Arbeitsverhältnis nach den Manteltarifverträgen des Tarifgebietes Ost, also dem Bereich der neuen Bundesländer, und im Tarifgebiet "West" ab dem 01.08.1998 begründet wurden, erhalten keine Beihilfe mehr.

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Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums

Das Dienstleistungszentrum des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bearbeitet an den Standorten Bonn, Berlin und Frankfurt (Oder) die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten und Versorgungsempfänger von mehr als 50 öffentlichen Arbeitgebern.

Eine aktuelle Übersicht der Zuständigkeitsverteilung auf die Standorte Bonn, Berlin und Frankfurt (Oder) finden Sie hier.

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Was ist bei der Beantragung von Beihilfe zu beachten?

Antrag

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben. Diese stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung. Neue Beihilfeanträge erhalten Sie auch zusammen mit dem Beihilfebescheid.

Unterschrift, Vollmacht

Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben.

Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht (Vollmachtsvordruck Ihrer Beihilfestelle oder formlos) vorzulegen.

Antragsfrist

Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Maßgebend ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrages beim Dienstleistungszentrum.

Nach Ablauf der Antragsfrist kann eine Beihilfe grundsätzlich nicht mehr gewährt werden.

Antragsgrenze

Eine Beihilfe kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen.

Nachweis der Aufwendungen durch Belege

Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Die Vorlage von Rechnungsduplikaten oder Kopien genügt.

Verordnete Medikamente müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden.

Was kann ich tun, um die Bearbeitungszeit nicht zu verzögern?

Bitte füllen Sie die Anträge vollständig aus und überprüfen Sie, ob sämtliche abrechnungsrelevanten Belege beigefügt sind.

Adressieren Sie - wie nachstehend beschrieben - und geben Sie Veränderungen (Bankverbindung, Kinder im Familienzuschlag etc.) jeweils umgehend an.

Bei der erstmaligen Antragstellung beim Dienstleistungszentrum des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sind durchgängig vollständige Angaben notwendig.

Adressierung

Eine vollständige Übersicht der im Einzelfall zu verwendenden Postanschrift und die Zuständigkeitsverteilung auf die Bearbeitungsstandorte finden Sie hier.

An wen kann ich mich zur Klärung von Einzelfragen wenden?

Für Fragen oder weitergehende Informationen steht Ihnen unsere Experten-Hotline montags, dienstags und donnerstags in der Zeit von 9.00 - 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 9.00 - 13.00 Uhr gerne zur Verfügung. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte Ihrem letzten Beihilfebescheid.

Daneben haben Sie die Möglichkeit, der Beihilfestelle mittels des hier aufrufbaren Kontaktformulars eine Nachricht zu übermitteln.

Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den FAQ´s sowie in den zur Verfügung stehenden Merkblättern.


interner Link folgt (neues Fenster) Flyer Beihilfe

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