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Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts

Am 01.09.2005 ist das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts in Kraft getreten. Hierzu hat das Bundesministerium des Innern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BRKGVwV) erlassen.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch die Reform des Reisekostenrechts:

  • Die Ausschlussfrist, innerhalb der Ansprüche auf Reisekostenvergütung geltend gemacht werden müssen, wird auf 6 Monate reduziert.
  • Abschläge können nur noch gezahlt werden, sofern die zu erwartende Reisekostenvergütung voraussichtlich 200 Euro übersteigt.
  • Die Abrechnungsstelle kann grundsätzlich auf die Vorlage von Kostenbelegen im Erstattungsverfahren verzichten. Die Belege müssen von den Dienstreisenden jedoch bis zu 6 Monate ab Antragstellung aufbewahrt und auf Verlangen der Abrechnungsstelle vorgelegt werden.
  • Die Höhe der Fahrkostenerstattung ist nicht mehr abhängig von der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe:
    Entstandene Fahrkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bei einer Fahrzeit unter zwei Stunden (vom Startbahnhof zum Zielbahnhof) werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
    Die Kosten der Nutzung einer höheren Klasse sind erst ab einer Fahrzeit von mindestens zwei Stunden erstattungsfähig.
  • Bei nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu einer Preisobergrenze von 60 Euro je Nacht ist die Notwendigkeit der Kosten nicht mehr zu begründen. Auf die Begründung kann ebenfalls verzichtet werden, wenn die Reisestelle die Kosten bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat oder der Dienstreisende ein Zimmer aus der einem von der Reisestelle bekannt gegebenen Hotelverzeichnis, z.B. TMS- Hotelverzeichnis des Bundes, gebucht hat.
  • Eine weitere wesentliche Änderung erfolgte im Bereich der Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges:

    • Künftig entfallen die verwaltungsaufwändigen Vergleichsberechnungen mit den Kosten der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittel. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer, max. 130 Euro je Dienstreise, gezahlt. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
    • Nur in den Fällen, in denen vor Reiseantritt ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges festgestellt wird, wird eine höhere Wegstreckenentschädigung (30 Cent je Kilometer) gewährt.
      Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens liegt vor, wenn ein Dienstgeschäft sonst nicht durchgeführt werden kann oder die Kraftfahrzeugbenutzung nach Sinn und Zweck des Dienstgeschäfts notwendig ist und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht.
  • Die Mitnahmeentschädigung für Gepäck oder andere Dienstreisende entfällt.
  • Neu ist auch, dass bei der Entscheidung über den Ablauf der Dienstreise (z.B. Festlegung des Beginns und Ende der Dienstreise, Flugzeugbenutzung) die Wahrnehmung von Familienpflichten, sowohl gegenüber Kindern als auch pflegebedürftigen Angehörigen, berücksichtigt werden kann.

Wenn Sie sich zusätzlich zu diesem kurzen Überblick umfassend informieren möchten, finden Sie den Text des neuen BRKG und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift hier:

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