Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder (ARVVwV) vom 23. November 2011
Nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erlassen:
Artikel 1
Die Auslandstage- und -übernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.
Artikel 2
(1) Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.
(2) Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.
Artikel 3
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 12. November 2009 (GMBl 2009 S. 1655), außer Kraft.
Berlin, den 23. November 2011
- Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
- Anlage zur VV zur ARV (Euro-Beträge)
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