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Kindergeld

Inhalt

Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen
Zuständigkeiten der Bundesfamilienkasse
Was ist bei der Beantragung von Kindergeld zu beachten?

 

 

Allgemeine Hinweise

Seit 1996 wird das Kindergeld nach den Vorschriften des Steuerrechts als Steuervergütung festgesetzt und gezahlt. Eine Übersicht über die seit 1955 als soziale bzw. steuerliche Leistung des Staates gezahlten Beträge je zu berücksichtigendem Kind finden Sie hier.

Familienkassen sind (wie auch die Finanzämter) Teil der Finanzverwaltung und daher auch mit allen entsprechenden Befugnissen und Ermittlungspflichten ausgestattet. Dies hat erhebliche Auswirkungen unter anderem auf die Erklärungs- und Offenbarungspflichten sowie allgemeine Mitwirkungspflichten der Kindergeldberechtigten und der Kinder. Die preisgegebenen Informationen fallen unter das Steuergeheimnis. Sie dürfen nur bei Vorliegen enger gesetzlicher Tatbestände an Dritte weitergegeben werden. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung gelten nur insoweit als die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung nicht entgegenstehen oder darauf Bezug genommen wird.

Über den Amtsermittlungsgrundsatz hinausgehende Fürsorge- und Beratungspflichten bestehen den Kindergeldberechtigten gegenüber nicht. Auch für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt: Kindergeld ist eine steuerliche Leistung des Staates, die nicht an das Bestehen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses anknüpft. So zahlt die Bundesfamilienkasse das Kindergeld an ihre Berechtigten auch nicht zusammen mit den Bezügen sondern durch eigenständige Überweisung über die Bundeskasse auf das vom Berechtigten hierfür benannte Konto.

Einige Zahlen:

Insgesamt gibt es in Deutschland (Stand 2004) 10,76 Mio. Kindergeldberechtigte mit 17,93 Mio. Kindern. Für die große Zahl der nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Kindergeldberechtigten sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Die rd. 8.000 für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingerichteten Familienkassen der jeweiligen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind für 1,82 Mio. Berechtigte und 3,04 Mio. Kinder zuständig. Der Bundesfamilienkasse sind davon aktuell rd. 30.000 Kindergeldberechtigte mit rd. 38.000 Kindern zugeordnet.

Das in Deutschland insgesamt ausgezahlte Kindergeld beläuft sich auf über 35 Milliarden Euro.

 

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld sind die §§ 31, 32 und 62 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Hinweis: Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gilt nur nachrangig zum EStG in besonderen Fällen, z. B. wenn der Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und weitere besondere Voraussetzungen erfüllt sind oder das Kind als Vollwaise für sich selbst berechtigt ist. Für die Fälle des BKGG sind ausschließlich die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

 

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Zuständigkeiten der Bundesfamilienkasse

Die Bundesfamilienkasse im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bearbeitet an ihren Standorten Bonn und Berlin die Kindergeldangelegenheiten der Beschäftigten und Versorgungsempfänger von zahlreichen öffentlichen Arbeitgebern des Bundes.

Eine aktuelle Übersicht der Zuständigkeitsverteilung auf die Standorte Bonn und Berlin finden Sie hier.

 

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Was ist bei der Beantragung von Kindergeld zu beachten?

Antrag, Schriftform

Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Der Antrag kann auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z. B. durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe).

Für die Antragstellung sind Formblätter zu verwenden. Diese stehen Ihnen hier zur Verfügung

 

Verjährungsfrist

Kindergeld kann rückwirkend für höchstens vier abgeschlossene und das laufende Kalenderjahr festgesetzt werden.

 

Welche Mitteilungspflichten habe ich?

Wenn Ihnen Kindergeld gewährt wird, sind Sie nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle für die Leistung erheblichen Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z. B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) oder den Dienstherrn genügen nicht. Auch ein volljähriges Kind ist zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Nachweise

Welche Nachweise bei einer Antragstellung beigebracht werden müssen, ergibt sich grundsätzlich aus dem Antragsvordruck. Sollten darüber hinaus weitere Nachweise erforderlich sein, werden Sie durch die Familienkasse entsprechend informiert. Für alle den Kindergeldanspruch berührenden Sachverhalte trifft den Kindergeldberechtigten nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht zur Beweisvorsorge.

Näheres zur Nachweispflicht enthält auch das Kindergeldmerkblatt

 

Was kann ich tun, um die Bearbeitungszeit nicht zu verzögern?

Bitte füllen sie die Anträge vollständig aus und überprüfen Sie, ob sämtliche Nachweise beigefügt sind. Denken Sie an die Unterschriften.

Adressieren Sie - wie nachstehend beschrieben - und geben Sie Veränderungen jeweils umgehend an.

 

Adressierung

Um zu gewährleisten, dass Ihr Antrag auf direktem Weg die Bundesfamilienkasse erreicht, sollten Sie wie folgt adressieren:

Anschrift für am Standort Bonn betreute Kindergeldberechtigte:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
- Bundesfamilienkasse -
A 4.109
Postfach 300252
53182 Bonn

Anschrift für am Standort Berlin betreute Kindergeldberechtigte:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
- Bundesfamilienkasse -
A 4.211
11055 Berlin

 

An wen kann ich mich zur Klärung von Einzelfragen wenden?

Falls Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Kindergeldbearbeiter/in. Name und Telefonnummer finden Sie auf Ihrem letzten Kindergeldbescheid.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die steuerliche Beratung den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass die Bearbeiter/innen nicht befugt sind, beratende Auskünfte zum Thema Kindergeld zu geben oder denkbare Lebenssachverhalte zu erörtern.

Bevor Sie sich mit einem Anliegen an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den FAQ´s sowie in dem zur Verfügung stehenden Kindergeldmerkblatt.

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Hinweis:


Die Bundesfamilienkasse übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist. Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundessteuerblatt).

(Stand: 07.01.2010)

 

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© Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
 

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