FAQ´s Besoldung
Inhalt
- Was versteht man unter Besoldung?
- In welchem Abstand steigt mein Grundgehalt?
- Gibt es sonstige Faktoren, die das Aufsteigen in den Stufen beeinflussen?
- Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu?
- Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Bezüge?
- Was ist ein Familienzuschlag?
- Muss ich Änderungen in meinen familiären Verhältnissen mitteilen?
- Was versteht man unter der Eigenmittelgrenze?
- Was versteht man unter der sog. Sachsenkürzung
- Gibt es Verjährungsfristen für besoldungsrechtliche Ansprüche?
- Was versteht man unter Besoldung?
Besoldung ist die Bezeichnung für die Bezüge der Beamten, Richter, Zeit- und Berufssoldaten.
Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil des Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn (Bund, Länder, Gemeinden, etc.) verpflichtet, für einen amtsangemessenen Unterhalt seiner Bediensteten und deren Angehörigen zu sorgen.
Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung zum Beamten, Richter oder Soldat wirksam wird.
Die Besoldung wird zum 1. eines jeden Monats im Voraus gewährt, das heißt, der Beamte, Richter oder Soldat muss dafür (zunächst) keine Leistung erbringen.
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlungen,
3. vermögenswirksame Leistungen.
Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Stufe, zudem nach den familiären Verhältnissen der Besoldungsempfänger (siehe Familienzuschlag).
Das Grundgehalt (GrGeh) wird, soweit die Bundesbesoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen (§ 27 Abs. 1 S. 1 BBesG). Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
Das "BDA (= Besoldungsdienstalter)", ehemals maßgeblich für den altersabhängigen Aufstieg in den Stufen, gibt es seit dem Inkrafttreten der besoldungsrechtlichen Regelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) zum 01.07.2009 nicht mehr. Es ist ersatzlos entfallen.
- In welchem Abstand steigt mein Grundgehalt?
Nach § 27 Abs.3 BBesG steigt das Grundgehalt seit dem 1.7.2009 wie folgt:
- nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1,
- von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4,
- und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
- Gibt es sonstige Faktoren, die das Aufsteigen in den Stufen beeinflussen?
Ja, die Leistung.
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe).
Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes (sog. Aufstiegshemmung).
- Welche Bezügebestandteile stehen mir auf jeden Fall zu?
Das Grundgehalt bzw. der Anwärtergrundbetrag wird auf jeden Fall gewährt. Alle anderen Bestandteile (Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, usw.) sind abhängig von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen. Ein Verzicht auf die zustehende Besoldung ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 BBesG).
- Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Bezüge?
Nein. Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Auch dies ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 6 BBesG).
- Was ist ein Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag stellt die soziale Komponente in der Besoldung dar. In ihm kommt das Alimentationsprinzip, welches dem Dienstherrn auferlegt, den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Angehörigen zu gewährleisten, am stärksten zum Ausdruck.
Ledige und geschiedene Beamte erhalten daher grundsätzlich keinen Familienzuschlag.
Der Familienzuschlag wird in Stufen gewährt (§ 40 BBesG). Er besteht aus einem ehegattenbezogenen Anteil (Familienzuschlag Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (Stufe 2 und weitere Stufen des Familienzuschlags).
Stufe 1 erhalten
- verheiratete Beamte,
- verwitwete Beamte,
- geschiedene Beamte, sowie Beamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
- andere Beamte, die eine andere Person (das ist in der Regel das eigene Kind) nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Stufe 2 erhalten
die Beamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
weitere Stufen
richten sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Sind beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils nur zur Hälfte gewährt. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.
- Muss ich Änderungen in meinen
familiären Verhältnissen mitteilen?
Ja. Aus Ihren Pflichten als Beamter leitet sich auch einen Mitwirkungspflicht ab. Generell haben Sie alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Bezüge haben oder haben könnten, Ihrer Dienststelle mitzuteilen. Änderungen in den Familienverhältnissen, die Einfluss auf die Gewährung des Familienzuschlages haben, sind der festsetzenden Stelle schriftlich anzuzeigen. Dies sind insbesondere:
- Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Ehescheidung, dauerhafte Trennung vom Ehegatten),
- Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst bzw. einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung,
- Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe,
- Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z.B. eigene Kinder) in die Wohnung,
- Einkünfte bzw. Änderung in den Einkünften einer in die Wohnung aufgenommenen Person (z.B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigenes Einkommen der Person).
- Was versteht man unter der
Eigenmittelgrenze?
Haben Sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen (z. B. als Alleinerziehende(r) mit Kind) werden zur Festsetzung des Familienzuschlags die eigenen Mittel, über die diese Person verfügt, herangezogen. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird in solchen Fällen nur gewährt, wenn eine bestimmte Grenze
(= 6-fache des FZ der Stufe 1) nicht überschritten ist (Eigenmittelgrenze).
Folgende Zahlungen bzw. Einnahmen sind zu berücksichtigen:
- Kindergeld,
- Kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag,
- Barunterhaltsleistungen und gewährte Sachleistungen des anderen Elternteils,
- Eigenes Einkommen des Kindes aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer selbstständigen Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte und Renten. Ebenfalls Einkünfte aus kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Ferienjobs),
- Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld),
- Leistungen nach dem BAföG, sonstige öffentliche Förderungs- oder Unterstützungsleistungen.
- Was versteht man unter der
sog. Sachsenkürzung?
Dies ist die Besoldungskürzung bei Besoldungsempfängern, die von einem Bundesland, das einen Feiertag abgeschafft hat (Buß- und Bettag) in ein Bundesland, das keinen Feiertag abgeschafft hat (nur Sachsen), wechseln..
Die Bezüge werden dann nach § 3a BBesG um 0,5 v.H. abgesenkt.
- Gibt es Verjährungsfristen für besoldungsrechtliche
Ansprüche?
Für alle besoldungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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