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FAQ´s Tarifbeschäftigte (TVöD)

 

Inhalt

  1. Für wen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)?
  2. Welche Bezügebestandteile stehen mir nach dem TVöD auf jeden Fall zu?
  3. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?
  4. In welchem Abstand steige ich in den Stufen der Entgelttabelle?
  5. Wie erfolgt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen?
  6. Was versteht man unter dem Vergleichsentgelt?
  7. Wie erfolgt bei der Überleitung in den TVöD die Zuordnung zu den Entgeltstufen?
  8. Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Strukturausgleich"?
  9. Was versteht man unter der Ausschlussfrist?
  10. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge?
 

 

  1. Für wen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)?

Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, oder Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

 

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  1. Welche Bezügebestandteile stehen mir nach dem TVöD auf jeden Fall zu?

In jedem Fall gewährt wird das Tabellenentgelt. Ortszuschlag und allgemeine Zulage werden nach dem TVöD nicht mehr gewährt. Alle anderen Bestandteile (Zulagen, Vergütungen, usw.) sind abhängig von den dienstlichen und persönlichen Voraussetzungen.

 

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  1. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?

Der TVöD sieht für alle Beschäftigten nur noch eine Tabelle vor. Die neue Tabelle besteht aus 15 Entgeltgruppen (EGr) mit bis zu 6 Entgeltstufen. Die Stufen 1 und 2 sind die sog. "Grundentgeltstufen", die Stufen 3 bis 6 sind die sog. "Entwicklungsstufen". In der EGr 1 gibt es keine Stufe 1, in den EGr 9 bis 15 gibt es für die Beschäftigten des Bundes keine Stufe 6.

Weiterhin gliedert sich die Tabelle in 4 Qualifikationsebenen (QE). In die EGr 1 bis 4 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeiten keinen Berufsabschluss erfordern (1. QE). Für eine Eingruppierung in die EGr 5 bis 8 ist ein anerkannter Berufsabschluss nach dem BBiG erforderlich (2. QE). Eine Eingruppierung in die EGr 9 bis 12 setzt in der Regel einen Fachhochschulabschluss voraus (3. QE). Beschäftigte mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss werden in die EGr 13 bis 15 eingruppiert (4. QE).

Bei einigen Beschäftigten sind in der Bezügemitteilung die EGr 09A und 09V aufgeführt. Die EGr 09A und 09V entsprechen betragsmäßig der EGr 9, wurden aber aus technischen Gründen eingerichtet, da diese Personalfälle aufgrund der Überleitungsvorschriften eine unterschiedliche Stufenzahl und einen unterschiedlichen (abweichenden) Steigerungsrhythmus haben.

Ebenso sind bei Beschäftigten die EGr 02U und 15U in den Bezügemitteilungen ausgewiesen. Diese EGr sind ebenfalls nicht Bestandteil der neuen Entgeltordnung. Einzelheiten hierzu regelt § 19 TVÜ-Bund.

 

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  1. In welchem Abstand steige ich in den Stufen der Entgelttabelle?

Grundsätzlich gilt für die Entgeltgruppen 2 - 15: Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 TVöD - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):


  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
  • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
  • Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 TVöD (Bund) geregelt.

    Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 TVöD bleibt unberührt.

     

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    1. Wie erfolgt die Zuordnung zu den Entgeltgruppen?

    Die Zuordnung erfolgt nach den in Anlage 2 des TVÜ-Bund aufgeführten Überleitungsvorschriften und ist abhängig von der am 30.09.2005 bestehenden Vergütungs- bzw. Lohngruppe und deren Fallgruppe. Eine Höhergruppierung oder -reihung im Laufe des Oktober 2005 wird so behandelt, als sei sie bereits zum 30.09.2005 erfolgt.

     

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    1. Was versteht man unter dem Vergleichsentgelt?

    Das Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ ist Grundlage für die Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten. Bei der Ermittlung der Stufe ist zwischen den Regelungen für die bisherigen Statusgruppen der Angestellten (§ 6 TVÜ) und der Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 7 TVÜ) zu unterscheiden. Grundsätzlich ist nach § 5 Abs. 1 TVÜ das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge zu bilden.

    Das Vergleichsentgelt setzt sich für Angestellte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zusammen aus

  • Grundvergütung,
  • Allgemeiner Zulage (§ 2 ZulagenTV) und
  • Ortszuschlag bis zur Stufe 2.
  • Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT / BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob im TVöD eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob aufgrund des TVÜ diese Entgeltbestandteile übergangsweise weiter gezahlt werden.

    Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur insoweit von Bedeutung, als ein Günstigkeitsvergleich nach § 7 Abs. 2 und 3 TVÜ erfolgt. Als Vergleichsentgelt wird nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TVÜ der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt. Zu berücksichtigen ist der im September 2005 zustehende Monatstabellenlohn.

     

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    1. Wie erfolgt bei der Überleitung in den TVöD die Zuordnung zu den Entgeltstufen?

    Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 des TVÜ-Bund. Hierzu wird ein Vergleichsentgelt gebildet auf Basis der im September 2005 bezogenen Bezüge. Für alle Arbeitnehmer erfolgt die Überleitung mindestens in Stufe 2.

    Aufgrund des Vergleichentgelts werden die Angestellten ihren individuellen Zwischen- oder Endstufen zugeordnet, d.h., sie liegen betragsmäßig in der Regel zwischen zwei Stufen oder über der Endstufe ihrer neuen Entgeltgruppe. Sie rücken dann zum 1.10.2007 in die diesem Vergleichsentgelt nächst höher liegende Stufe ihrer Entgeltgruppe auf bzw. verbleiben in der individuellen Endstufe. Nach dem 1.10.2007 erfolgt das Aufsteigen in den Stufen nach den Vorschriften des TVöD, d.h., das Lebensalter ist nicht mehr maßgeblich für das Aufsteigen in den Stufen, sondern die Beschäftigungszeit und die Leistung (siehe auch FAQ zum Thema "Aufsteigen in den Stufen").

    Arbeiter werden direkt zum 1.10.2005 den Stufen ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte. Hierbei wird die Stufe 1 ausnahmslos mit einem Jahr berücksichtigt. Als Vergleichsentgelt wird hier der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt.

    Bsp.:

    Monatstabellenlohn eines Arbeiters in LGr 6a, Stufe 6 (=11 Jahre Beschäftigungszeit) = 2.201,14 EUR. Überleitung nach EGr 6 gem, Anlage 2 TVÜ-Bund, und zwar in die Entgeltstufe 5 = 2.220,- EUR.

    Ist der Monatstabellenlohn aufgrund langjähriger Beschäftigungszeit höher als der Betrag in der Endstufe der neuen Entgeltgruppe, verbleibt der Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, bis er ggf. höher- oder herabgruppiert wird. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass das Vergleichsentgelt, also der Monatstabellenlohn, niedriger ist, als das Entgelt der Stufe der entsprechenden EGr, in der der Arbeiter überzuleiten war. In diesen Fällen verbleibt er in einer individuellen Zwischenstufe, bis er aufgrund seiner Beschäftigungszeit die nächste Stufe erreicht oder durch Höhergruppierung ein höheres Entgelt erhält.

    Bsp.:

    Monatstabellenlohn eines Arbeiters in LGr 8, Stufe 3 (= 4 Jahre Beschäftigungszeit) = 2.241,49 EUR. Überleitung nach EGr 8 gem. Anlage 2 TVÜ-Bund, und zwar in die Entgeltstufe 3 = 2.240,- EUR. Er verbleibt in der Zwischenstufe und steigt nach 2 Jahren in die Stufe 4 auf.

     

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    1. Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Strukturausgleich"?

    Der Strukturausgleich soll teilweise die Verluste ausgleichen, die sich für bestimmte Angestellte im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses aus der neuen Tabellenstruktur gegenüber dem alten Recht ergeben. Er wird nur an ehemalige Angestellte in bestimmten Vergütungsgruppen/Stufen gezahlt, nicht an ehemalige Arbeiter. Die Strukturausgleichsbeträge sind nicht dynamisch, d.h., sie nehmen nicht an den Tariferhöhungen teil.

     

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    1. Was versteht man unter der Ausschlussfrist?

    Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 TVöD).

     

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    1. Wie ermittelt sich die Summe der Nettobezüge?

    Die auf der Bezügemitteilung ausgewiesene "Summe Nettobezüge" ermittelt sich aus der Summe der bruttowirksamen Bezüge abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung). Zu beachten ist, dass zur Ermittlung der gesetzlichen Abzüge unterschiedliche Brutti zu berücksichtigen sind, das Steuerbrutto, das SV-Brutto und das ZV-Brutto.

     

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