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FAQ´s Versorgung

 

Inhalt

  1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere
    verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?
  2. Warum muss ich für meine Versorgungsbezüge eine Lohnsteuerkarte vorlegen?
  3. Wann werden meine Versorgungsbezüge gezahlt?
  4. Können meine Versorgungsbezüge ins Ausland überwiesen werden?
  5. Wie werden meine Versorgungsbezüge abgesenkt?
  6. Erhalten Versorgungsempfänger Urlaubs-/Weihnachtsgeld?
  7. Muss ich von meinen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zahlen?
  8. Habe ich als Versorgungsempfänger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?
  9. Gibt es Verjährungsfristen für versorgungsrechtliche Ansprüche?
  10. Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Versorgungsbezüge?
 

 

  1. Ich habe Fragen zu meiner Bezügemitteilung. Insbesondere
    verstehe ich nicht alle verwendeten Abkürzungen. An wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Pensionsregelungsbehörde.

Nachfolgend eine Aufstellung der häufigsten verwendeten Abkürzungen:

Abkürzung

Bedeutung

Abkürzung

Bedeutung

FZ

Familienzuschlag

stfr

steuerfrei

stpfl

steuerpflichtig

NZ

Nachzahlung

Brt

Brutto

RgfZul

ruhegehaltfähige Zulage

Überl.Zul

Überleitungszulage

HG

Höchstgrenze

rgf. Dienstbez. verm

verminderte ruhegehaltfähige Dienstbezüge (nach Anwendung des Anpassungsfaktors gem. § 69e BeamtVG)

DrEM

Verschlüsselung des Überweisungsweges für bestimmte Abzüge (Drittempfänger)

ges. Abz.

gesetzliche Abzüge

KV, PV

Kranken-, Pflegeversicherung

AN

Arbeitnehmer

Pfändung-gew.

gewöhnliche Pfändung

Lohnsteuer B

Anwendung der Steuertabelle für Beamte

Pfändung-Unterh.

Unterhaltspfändung

 

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  1. Warum muss ich für meine Versorgungsbezüge eine Lohnsteuerkarte vorlegen?

Im Gegensatz zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören Versorgungsbezüge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie unterliegen genau wie aktive Dienstbezüge, Angestelltenvergütung und Arbeiterlöhne dem Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Jeder Versorgungsempfänger muss daher - unabhängig von seinem Alter - seinem „Arbeitgeber“ (= Pensionsregelungsbehörde) eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

 

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  1. Wann werden meine Versorgungsbezüge gezahlt?

Ihre Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - abgerechnet und von der Bundeskasse Trier durch Überweisung auf Ihr Konto ausgezahlt. Zahltag ist bei Überweisungen im Inland der letzte Bankarbeitstag im Monat.

 

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  1. Können meine Versorgungsbezüge ins Ausland überwiesen werden?

Eine Überweisung ins Ausland ist möglich. Allerdings tragen Sie die Kosten und die Gefahr der Übermittlung. Im Gegensatz zu Inlandszahlungen kann nicht gewährleistet werden, dass Sie Ihre Versorgungsbezüge stets pünktlich erhalten. Insbesondere bei Überweisungen in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sind verspätete Zahlungen nicht ausgeschlossen.

 

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  1. Wie werden meine Versorgungsbezüge abgesenkt?

Nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 fallen bei den acht ab dem Jahre 2004 folgenden Versorgungsanpassungen die Erhöhungen der Versorgungsbezüge gegenüber den Anpassungen für die aktiven Beamtinnen und Beamten geringer aus. Durch diesen geringeren Anstieg des Zuwachses sinkt im Ergebnis der Höchstruhegehaltssatz von 75 % schrittweise auf 71,75 % ab. Entsprechend ist der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit von 1,875 % auf 1,79375 % abgesenkt.

Von der Absenkung des Versorgungsniveaus sind Empfänger von Mindestversorgungsbezügen und eines Unfallruhegehaltes nicht betroffen.

In der Übergangsphase ist für Versorgungsfälle der nach dem bisherigen Recht ermittelte Ruhegehaltssatz weiter anzuwenden. Die praktische Durchführung der Umstellung für die Versorgungsempfänger erfolgt schrittweise durch einen Anpassungsfaktor, siehe nachfolgende Tabelle. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor multipliziert, § 69e Abs. 3 BeamtVG.

Die Umstellung wird auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 zum 1.1.2011 abgeschlossen, indem der individuelle Ruhegehaltssatz mit dem In-Kraft-Treten und vor dem Vollzug der achten Anpassung mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt wird. Der so berechnete neue Ruhegehaltssatz gilt als festgesetzt, § 69e Abs. 4 BeamtVG. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anpassungsfaktor.

 

 

ab der Anpassung nach dem
31.12.2002

entspricht der

Anpassungsfaktor
gem. § 69e Abs. 3 BeamtVG

einem Höchstruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG)

vom Hundert

einem Steigerungssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG

vom Hundert

1.
(01.04./01.07.2003)

0,99458

74,59

1,86484

2.
(01.04.2004)

0,98917

74,19

1,85469

3.
(01.08.2004)

0,98375

73,78

1,84453

4.
(01.01.2008)

0,97833

73,38

1,83438

5.
(01.01.2008)

0,97292

72,97

1,82422

6.
(01.01.2009)

0,96750

72,56

1,81406

7.
(01.01.2010)

0,96208

72,16

1,80391

 

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  1. Erhalten Versorgungsempfänger Urlaubs-/Weihnachtsgeld?

Nein. Zum Juli 2009 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge eingebaut. Mit dem Einbau ändert sich die Zahlungsweise und mit dieser Umstellung entfällt künftig die Sonderzahlung. Ab dem Jahr 2009 wird demgemäß im Monat Dezember keine jährliche Sonderzahlung (so genanntes Weihnachtsgeld) mit den Versorgungsbezügen gewährt.

 

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  1. Muss ich von meinen Versorgungsbezügen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zahlen?

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. AOK, Ersatzkasse, IKK, BKK) versichert sind (z. B. wegen des Bezugs einer Rente oder wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), muss Ihrer Krankenkasse mitgeteilt werden, dass Sie Versorgungsbezüge erhalten ( § 202 SGB V). Ihre Krankenkasse stellt daraufhin fest, ob Beitragspflicht besteht und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Ihren Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen sind. Bei Fragen zur Versicherungspflicht oder zur Höhe des Beitrages wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

 

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  1. Habe ich als Versorgungsempfänger Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

Nein, weil Versorgungsempfänger keine Arbeitnehmer im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes sind.

 

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  1. Gibt es Verjährungsfristen für versorgungsrechtliche Ansprüche?

Für alle versorgungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

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  1. Habe ich einen Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung der Versorgungsbezüge?

Nein. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 49 Abs.5 BeamtVG).

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