Überblick Bezüge
Dienstbezüge
Versorgungsbezüge
Angestelltenvergütung
(Stand: 09/2005, wird nicht mehr aktualisiert !)
Arbeiterlöhne
(Stand: 09/2005, wird nicht mehr aktualisiert !)
Entgelte im Bereich des
TVöD
Der Begriff "Bezüge" stellt einen neutralen Oberbegriff für Geld- und Sachleistungen aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Arbeitgebers dar.
Spezifiziert wird dieser erst durch das Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Beamte, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Amtsträger des Bundes (z.B. Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister) erhalten Amtsbezüge.
Mit Beginn des Ruhestandes entsteht für Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger ein Anspruch auf Versorgungsbezüge.
Aus dem Arbeitsverhältnis haben
Angestellte einen Anspruch auf Vergütung und Arbeiter auf Lohn (Im Bereich des
Bundes sind das nur noch wenige Einzelfälle).
Mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 ist die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weggefallen. Man spricht jetzt einheitlich von Tarifbeschäftigten. Diese haben aus Ihrem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Entgelt.
Nicht zu den Bezügen in diesem Sinne zählen:
- Kindergeld,
-
Reisekosten,
-
Umzugskosten,
- Trennungsgeld,
- Beihilfen.
Rechtsgrundlagen für die Bezügezahlungen sind insbesondere das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Für Arbeitnehmer, die nicht in den TVöD übergeleitet wurden, gilt weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
Dienstbezüge
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- Grundgehalt,
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- Familienzuschlag,
- Zulagen,
- Vergütungen,
- Auslandsdienstbezüge.
Das Grundgehalt wird in jedem Fall gewährt. Ein Anspruch auf die anderen oben aufgeführten Bezügebestandteile ist abhängig von bestimmten Voraussetzungen.
Nach § 1 Abs. 3 BBesG gehören ferner folgende sonstige Bezüge zur Besoldung:
Die Funktionen der Beamten werden bewertet und Ämtern zugeordnet. Die Ämter werden nach ihrer Wertigkeit in Besoldungsgruppen eingestuft, nach denen sich das Grundgehalt richtet.
In den Besoldungsordnungen A, C und R (Besoldungsgruppen R 1 und R 2) sind die Grundgehälter nach Besoldungsgruppen und aufsteigend nach Stufen festgesetzt. In den Besoldungsordnungen B, W und R (ab Besoldungsgruppe R 3) handelt es sich um feste Gehälter.
Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A
Das Grundgehalt (GrGeh) wird, soweit die Bundesbesoldungsordnungen nichts
anderes vorsehen, nach Stufen bemessen (§ 27 Abs. 1 S. 1 BBesG).
Dabei erfolgt der Aufstieg in eine
nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte
Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
Das "BDA (=
Besoldungsdienstalter)", ehemals maßgeblich für den altersabhängigen Aufstieg in
den Stufen, gibt es seit dem Inkrafttreten der besoldungsrechtlichen Regelungen
des DNeuG nicht mehr. Es ist ersatzlos entfallen.
Ab dem 01.07.2009 erfolgt der
Aufstieg in den Stufen der Grundgehälter der BBesO A und der Grundgehälter R1
und R2 der BBesO R nach altersunabhängigen, beruflich orientierten Dienstzeiten
(Erfahrungszeiten).
Nach § 27 Abs.3 BBesG steigt das Grundgehalt seit dem 1.7.2009 wie folgt:
·
nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der
Stufe 1
·
von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4,
·
und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis
7.
Bei dauerhaft herausragenden
Leistungen kann Beamten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum
Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt
werden (Leistungsstufe).
Wird festgestellt, dass die
Leistungen des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen
entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes (sog.
Aufstiegshemmung).
Daneben können den Beamten Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe des § 42a BBesG gewährt werden. Einzelheiten hierzu sind in der Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV) geregelt.
Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung R
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV des BBesG ausgewiesen (§ 37 Abs. 1 BBesG).
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter
vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt
entsprechend den in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeiträumen, also wie bei den
Beamten der BBesO A.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Bundesbesoldungsordnung W)
Die bisherigen altersabhängigen Besoldungsstufen der BBesO C wurden durch ein neues System aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen ersetzt. Die Ämter der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen werden in einer neuen Bundesbesoldungsordnung W - Wissenschaft - mit drei Ämtern geregelt:
- W 1 - ("Juniorprofessor"),
- W 2,
- W 3.
Leistungsabhängige variable Besoldungsbestandteile ergänzen das Grundgehalt. Neben dem festen Grundgehalt werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 variable Besoldungsbestandteile vergeben, die von der Bewertung der von den einzelnen Hochschullehrern erbrachten Leistung abhängig sind und daher dem Leistungsprinzip in deutlich größerem Maße entsprechen als das bisherige Besoldungssystem.
Familienzuschlag
Wie das Grundgehalt ist der Familienzuschlag Teil der Dienstbezüge. Er ist in den §§ 39-41 BBesG geregelt. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Beamten sowie zum Teil noch nach der Besoldungsgruppe. Der Familienzuschlag ist derjenige Bestandteil der Dienstbezüge, in dem der Alimentationsgedanke am stärksten zum Ausdruck kommt.
Der Familienzuschlag besteht aus einem ehegattenbezogenen Anteil (Familienzuschlag Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (weitere Stufen des Familienzuschlags).
Für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern wird ab dem dritten Kind ein höherer kindbezogener Zuschlag gezahlt, da der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen musste.
Der Begriff des Familienzuschlages ist erst seit dem 01.07.1997 gültig. Bis zum 30.06.1997 wurde die Alimentation durch den Ortszuschlag geregelt. Der Ortszuschlag wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz für Beamtinnen und Beamte durch einen Familienzuschlag ersetzt.
Ab diesem Zeitpunkt wurde die Stufe 1 des Ortszuschlags in das Grundgehalt integriert.
Der Familienzuschlag nimmt grundsätzlich an allgemeinen Besoldungserhöhungen teil und wird wie das Grundgehalt bei Teilzeitbeschäftigung angepasst.
Ledige und geschiedene Beamte und Richter erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag.
Einen Familienzuschlag erhalten verheiratete Beamte und Beamte mit Kindern.
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V des BBesG gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt (§ 39 Abs. 1 BBesG).
Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 BBesG gilt entsprechend (§ 39 Abs. 1 BBesG).
Stufe 1 erhalten
- verheiratete Beamte,
- verwitwete Beamte,
- geschiedene Beamte, sowie Beamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
- andere Beamte die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Stufe 2 erhalten
die Beamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
Weitere Stufen richten sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Beim Familienzuschlag stehen Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nicht verheirateten Beamten gleich. Bei der Ehe handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft eine Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts ist. (VG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2003 - 17 K 3906/02)
Alle Änderungen in den Familienverhältnissen, die Einfluss auf die Gewährung
des Familienzuschlages haben, sind der festsetzenden Stelle schriftlich
anzuzeigen.
Dies sind insbesondere:
- Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Ehescheidung, dauerhafte Trennung vom Ehegatten),
- Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst bzw. einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung,
- Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe,
-
Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z.B. eigene Kinder) in
die Wohnung,
-
Einkünfte bzw. Änderung in den Einkünften einer in die Wohnung aufgenommenen
Person (z.B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigenes Einkommen
der Person).
Die Eigenmittelgrenze beträgt derzeit 625,44 EUR (= 6-fache des FZ der Stufe 1). Folgende Zahlungen bzw. Einnahmen sind zu berücksichtigen:
- Kindergeld,
- Kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag,
- Barunterhaltsleistungen und gewährte Sachleistungen des anderen Elternteils,
- Eigenes Einkommen (netto) des Kindes aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, einer selbstständigen Tätigkeit sowie Kapitaleinkünfte und Renten. Ebenfalls Einkünfte aus kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Ferienjobs),
- Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld),
- Leistungen nach dem BAföG, sonstige öffentliche Förderungs- oder Unterstützungsleistungen.
Sind beide Ehegatten/Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt, erfolgt die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils jeweils hälftig an beide Ehegatten. Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung hälftig an beide Ehegatten, wenn einer der beiden Ehegatten vollbeschäftigt oder beide Ehegatten mindestens mit jeweils 50 % im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Sind ein und/oder beide Ehegatten mit weniger als 50 % teilzeitbeschäftigt, erhalten sie den ehegattenbezogenen Anteil hälftig entsprechend Ihrer Teilzeitbeschäftigung (§ 40 Abs. 4 BBesG).
Die Zahlung des kinderbezogenen Anteils erfolgt an den Elternteil im öffentlichen Dienst, der Kindergeld erhält
oder
grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes hat, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird.
Die Zahlung erfolgt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe, wenn einer der beiden Elternteile vollbeschäftigt oder beide Elternteile mit jeweils 50 % im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Ansonsten erfolgt die Zahlung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung (§ 40 Abs. 5 BBesG).
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages (§ 41 BBesG).
Zulagen und Vergütungen
Für herausgehobene Funktionen werden Amtszulagen oder Stellenzulagen gewährt.
Amtszulagen werden zusätzlich zu den in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämtern gewährt. Damit wird eine Höherbewertung des Amtes vorgenommen, ohne dass eine Beförderung in ein Amt mit anderem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung erforderlich ist. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Dies gilt aber nur für die Dauer des Verweilens in diesem Amt. Bei einer Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe, für das keine Amtszulage ausgebracht ist, entfällt die bisherige Amtszulage ersatzlos.
Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulagenregelung genannten Voraussetzungen (z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion oder Verwendung als Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe) erfüllt sind.
Stellen- oder Funktionszulagen gelten - anders als die Amtszulagen - nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Mit Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes (VReformG) zum 1.1.1999 ist bei fast allen Stellen- und Funktionszulagen die bis dahin gültige Ruhegehaltfähigkeit weggefallen. Ebenso nehmen die Stellen- und Funktionszulagen - mit Ausnahme der Allgemeinen Stellenzulage - seitdem nicht mehr an den Besoldungsanpassungen teil.
Für bestimmte Mehrbeanspruchungen und besondere Erschwernisse werden Zulagen und Vergütungen gewährt (z.B. Erschwerniszulagen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten, Vergütungen für Vollstreckungsbeamte, Lehrvergütungen für nebenamtliche Lehrtätigkeit).
Anwärterbezüge
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 1 BBesG).
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden (§ 59 Abs. 2 BBesG).
Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen (z. B. Bestehen der Zwischenprüfung) abhängig gemacht werden (§ 59 Abs. 5 BBesG).
Die Anwärtergrundbeträge sind in der Anlage VIII zum BBesG ausgewiesen. Die Grundbeträge sind gestaffelt. Die Höhe bemisst sich nach dem Eingangsamt, in das der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnausbildung eintritt (§ 61 BBesG).
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.
Die Sonderzuschläge sind zurückzuzahlen, wenn der Anwärter vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 BBesG) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn aber kein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29 BBesG) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
Jährliche Sonderzahlungen
Zum Juli 2009 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge
eingebaut. Mit dem Einbau ändert sich die Zahlungsweise und mit dieser
Umstellung entfällt künftig die Sonderzahlung. Ab dem Jahr 2009 wird demgemäß im
Monat Dezember keine jährliche Sonderzahlung (so genanntes Weihnachtsgeld) mit
den Bezügen gewährt.
Vermögenswirksame Leistungen
Beamte erhalten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. Sie beträgt monatlich 6,65 Euro.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die VLei im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Für Beamte mit steuerpflichtigen Bezügen unter 971,45 Euro beträgt sie ab 01.03.1981 monatlich 13,29 Euro. Sie muss aber - ggf. zusammen mit Teilen der Bezüge - nach den Bestimmungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes angelegt werden. Die vermögenswirksame Leistung ist steuerpflichtig.
Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge werden berechnet und zahlbar gemacht z.B. für:
-
Beamte und Richter des Bundes im Ruhestand (Versorgungsempfänger) und
Hinterbliebene der Beamten und Richter sowie der Versorgungsempfänger nach
dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG),
-
Mitglieder der Bundesregierung und deren Hinterbliebene nach dem Gesetz über
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
(Bundesministergesetz),
-
weitere Amtsträger des Bundes und deren Hinterbliebene nach dem jeweils
zutreffenden Gesetz,
Versorgungsbezüge sind u.a.:
- Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
-
Hinterbliebenenversorgung
Sterbegeld
Witwen-/Witwergeld
Waisengeld
Witwen-/Witwerabfindung
Unterhaltsbeiträge
- Leistungen nach den §§ 50a bis 50e (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderzuschlag zum Witwengeld, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag, vorübergehende Gewährung von Zuschlägen)
- Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f
Die Versorgung kann in ihrer Höhe z.B. beeinflusst werden durch:
- einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages,
- einen Versorgungsabschlag,
- Ruhensregelungen (z.B. Anrechung eines Einkommens, eines weiteren Versorgungsbezugs oder einer Rente),
- einen Versorgungsausgleich.
Ein kinderbezogener Anteil des Familienzuschlags wird als Unterschiedsbetrag zur Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe neben den Versorgungsbezügen gezahlt.
Ruhegehalt
Ein Ruhegehalt wird nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit gewährt.
Dieser Wartezeit bedarf es nicht bei Dienstunfähigkeit infolge Ausübung oder aus
Veranlassung des Dienstes.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die
mit dem Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vervielfältigt werden (0,9951 ab
1. Juli 2009), und dem Ruhegehaltssatz berechnet. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
sind u.a.:
-
das Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden und das er vor dem
Eintritt in den Ruhestand mindestens 2 Jahre erhalten hat,
-
die sonstigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Beamten zuletzt
zugestanden haben,
-
der Familienzuschlag der Stufe 1.
Der Ruhegehaltssatz beträgt ab 1.1.2003 für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch
höchstens 71,75 %.
Nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist in einer Übergangsphase weiterhin
der bis zum 31.12.2002 geltende jährliche Steigerungssatz von 1,875 % bei einem
Höchstruhegehaltssatz von 75 % anzuwenden. Er
Bei den ersten sieben Anpassungen erfolgt die abgesenkte Anpassung durch eine
Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
werden allgemein erhöht und gleichzeitig durch einen Anpassungsfaktor (siehe
nachfolgende Tabelle) vermindert.
Diese Übergangsphase ist mit In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31.12.2002 auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 zum 1.1.2011 abgeschlossen. Der bis zum 31.12.2010 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz wird mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Der so berechnete Ruhegehaltsatz gilt als neu festgesetzt und ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen.
Nicht betroffen von dieser Absenkung des Versorgungsniveaus sind
Versorgungsfälle mit Mindest- und Unfallversorgung.
| Anpassung nach dem 31.Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
| 1.
(01.04.2003/01.07.2003) |
0,99458 |
| 2.
(01.04.2004) |
0,98917 |
| 3.
(01.08.2004/01.01.2005) |
0,98375 |
| 4.
(01.01.2008) |
0,97833 |
| 5.
(01.01.2008) |
0,97292 |
| 6.
(01.01.2009) |
0,96750 |
| 7.
(01.01.2010) |
0,96208 |
Versorgungsabschlag
Wird ein Beamter des Bundes vor Ablauf des Monats, in dem er die jeweils
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand versetzt,
vermindert sich grundsätzlich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach §
14 Abs. 3 BeamtVG. Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt für jedes Jahr
des vorzeitigen Ruhestandes um 3,6 Prozent. Diese Minderung des Ruhegehalts
wirkt auf Dauer, also über den Zeitpunkt hinaus, zu dem die geltende gesetzliche
Altersgrenze erreicht wird. Dementsprechend bildet das durch einen
Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt auch die Bemessungsgrundlage für die
Hinterbliebenenversorgung.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer dienstunfallbedingten
Dienstunfähigkeit vermindert sich das Ruhegehalt nicht um einen
Versorgungsabschlag.
Die schrittweise Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze für Beamte des
Bundes von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67.
Lebensjahres durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 11. Februar 2009 (BGBl
I, S. 160) wirkt sich auf die Verminderung des Ruhegehalts durch einen
Versorgungsabschlag aus und wurde mit weit reichende Übergangsregelungen
verbunden
Das Ruhegehalt vermindert sich um einen Versorgungsabschlag bei Versetzung in
den Ruhestand
-
auf Antrag nach § 52 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz bei Inanspruchnahme
der Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte des Bundes (A),
-
auf Antrag nach § 52 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz bei Inanspruchnahme der
Antragsaltersgrenze für Beamte des Bundes (B) und
-
bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (C).
A Versorgungsabschlag
bei Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamte geltenden besonderen
Antragsaltersgrenze (62. Lebensjahr)
Das Ruhegehalt wird um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % für jedes
Jahr vermindert, um das der schwerbehinderte Beamte vor Ablauf des Monats, in
dem er das 65. Lebensjahr vollendet, auf eigenen Antrag in den Ruhestand
versetzt wird. Der Versorgungsabschlag beträgt höchstens 10,8 % des
Ruhegehaltes
Durch die schrittweisen Anhebung der Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte
Beamte des Bundes vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr und die
versorgungsabschlagsfreie Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das
65. Lebensjahr sind zu den bisherigen Übergangsregelungen weitere hinzugekommen.
Folgende Übergangsregelungen gelten:
-
Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950
geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert sind, ist bei einem
Ruhestand ab vollendetem 60. Lebensjahr das Ruhegehalt nicht um einen
Versorgungsabschlag zu vermindern.
-
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955
geboren sind, deren Schwerbehinderung bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt
und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, ist das Ruhegehalt um einen
Versorgungsabschlag für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 63.
Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, zu vermindern.
-
Für am 12. Februar 2009 vorhandene schwerbehinderte Beamte, denen
Altersteilzeit in Form der Blockbildung bewilligt wurde, ist das Ruhegehalt
um einen Versorgungsabschlag für jedes Jahr, um das der Beamte vor
Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, zu
vermindern.
-
Für schwerbehinderte Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 in den Ruhestand
versetzt werden und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, ist das Ruhegehalt
um einen Versorgungsabschlag für jedes Jahr, um das der Beamte vor
Vollendung des 63. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt wird, zu vermindern.
-
Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009 wegen Inanspruchnahme der für
schwerbehinderte Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze in den
Ruhestand versetzt werden und nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1.
Januar 1964 geboren sind, wird die Antragsaltersgrenze und die
versorgungsabschlagsfreie Altersgrenze schrittweise angehoben.
B Versorgungsabschlag
bei Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag bei Inanspruchnahme der
Antragsaltersgrenze
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
von 63 Jahren vermindert sich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von
3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für
ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehaltes ist auf höchstens 14,4 % begrenzt.
Das Ruhegehalt vermindert sich bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
nicht um einen Versorgungsabschlag, wenn nach Anhebung der gesetzlichen
Regelaltersgrenze ab dem Jahre 2012 der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und bei Versetzung in den Ruhestand
mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und anderen
berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt hat.
Im Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für
Beamte des Bundes von der Vollendung des 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr
ergeben sich folgende besonderen Übergangsregelungen zum Versorgungsabschlag.
- Für Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, vermindert sich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats in dem er das folgende Lebensalter vollendet in den Ruhestand versetzt:
|
Geburtsdatum bis |
Lebensalter |
|
|
Jahr |
Monat |
|
|
31. Dezember 1948 |
65 |
0 |
|
31. Januar 1949 |
65 |
1 |
|
28. Februar 1949 |
65 |
2 |
|
31. Dezember 1949 |
65 |
3 |
-
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955
geboren sind und denen Altersteilzeit bewilligt wurde, vermindert sich das
Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von 3,6 % für jedes Jahr, um das der
Beamte vor Ablauf des Monats in dem er das
65. Lebensjahr vollendet in den
Ruhestand versetzt wird.
C. Versorgungsabschlag bei
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor
Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes ist auf höchstens 10,8 % begrenzt.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
vor dem 1. Januar 2012 tritt an die
Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
nach dem 31. Dezember 2011
und vor dem 1. Januar 2024 erfolgt
eine schrittweise Anhebung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres.
Das Ruhegehalt vermindert sich bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit nicht um einen Versorgungsabschlag, wenn der Beamte zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und bei
Versetzung in den Ruhestand
-
vor dem 1. Januar 2024
mindestens 35 Jahre und
-
nach dem 31. Dezember 2023
mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und anderen berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt hat.
Hinterbliebenenversorgung
Sterbegeld
Beim Tode eines Beamten oder Ruhestandsbeamten wird Sterbegeld nach § 18 Abs.
1 Beamtenversorgungsgesetz an den überlebenden Ehepartner und die Kinder
gezahlt. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst- oder
Versorgungsbezüge.
Sind Anspruchsberechtigte in diesem Sinne nicht vorhanden, ist anderen Personen Sterbegeld auf Antrag zu gewähren.
Beim Tode einer witwengeldberechtigten Witwe erhalten waisengeld- oder
unterhaltsbeitragberechtigte Kinder, die zur Zeit des Todes der Verstorbenen
zur häuslichen Gemeinschaft gehört haben, Sterbegeld.
Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, ist der Zahlungsempfänger
oder eine Aufteilung des Sterbegeldes zu bestimmen.
Witwen-/Witwergeld
Das Witwen-/Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehaltes des/der Verstorbenen. Wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar1962 geboren ist, beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 % des Ruhegehalts.
Waisengeld
Waisengeld wird an die leiblichen Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten und an die von ihm angenommenen Kinder gezahlt. Es beträgt für die Halbwaisen 12 % und für die Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts.
Witwen-/Witwerabfindung
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Witwenabfindung. Diese
beträgt das 24-fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet,
zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages, sie wird in
einer Summe steuerfrei gezahlt. Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit der
Wiederverheiratung. Nach Auflösung der neuen Ehe lebt der Anspruch auf
Witwengeld wieder auf. Soweit die Witwenabfindung für eine Zeit berechnet ist,
die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag
liegt, so ist sie in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
Unterhaltsbeitrag
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Zahlung von Ruhegehalt, Witwengeld oder Waisengeld nicht erfüllt sind, kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Diese Vorschriften beinhalten Ermessensentscheidungen und dienen als Härteregelung für eine fehlende Anspruchsberechtigung auf Versorgung.
Unfallfürsorge
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, haben er und seine Hinterbliebenen Anspruch auf Unfallfürsorge. Dazu zählen u.a.:
- der Unfallausgleich,
- das Unfallruhegehalt oder ein Unterhaltsbeitrag,
- die Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Unfallausgleich
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall so nachhaltig verletzt, dass er in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist (die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mindestens 25 %), erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-, oder Anwärterbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs richtet sich nach der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes
Unfallruhegehalt
Führt der Dienstunfall zur Dienstunfähigkeit, erhält der Beamte ein Unfallruhegehalt. Der Ruhegehaltssatz nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich um 20 %. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, darf jedoch den Höchstruhegehaltssatz von 75 % nicht übersteigen.
Setzt sich der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, steht ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu, wenn er durch diesen Dienstunfall dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden ist und er im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand durch die Folgen dieses Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 % gemindert ist. Das Unfallruhegehalt beträgt in diesen Fällen 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
Verstirbt ein Beamter oder Ruhestandsbeamter an den Folgen eines Dienstunfalls, so beträgt das Witwengeld 60 % des Unfallruhegehalts, das der Ehemann erhalten hätte oder erhalten hat.
Das Unfallwaisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind 30 % des Unfallruhegehalts.
Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderzuschlag zum Witwengeld, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Die kindbezogenen Leistungen nach §§ 50 a bis 50 e Beamtenversorgungsgesetz sind Bestandteil der Versorgungsbezüge.
Abzug für Pflegeleistungen
Die monatlich zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich nach § 50f
BeamtVG um den hälftigen Prozentsatz der sozialen Pflegeversicherung (derzeit
0,975 %), höchstens um 36,20 Euro (Stand 1. Januar 2011).
Jährliche Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz
Zum Juli 2009 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge eingebaut. Mit dem Einbau ändert sich die Zahlungsweise und mit dieser Umstellung entfällt künftig die Sonderzahlung. Ab dem Jahr 2009 wird demgemäß im Monat Dezember keine jährliche Sonderzahlung (so genanntes Weihnachtsgeld) mit den Versorgungsbezügen gewährt.
Angestelltenvergütung (BAT)
Stand: 2004, wird nicht mehr aktualisiert!
Die Vergütung der Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortzuschlages eine Gesamtvergütung. Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages werden in einem gesonderten Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart.
Neben der Vergütung werden u.a. gewährt:
Grundvergütung
Die Höhe der Grundvergütung des Angestellten richtet sich nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist, und nach der Lebensaltersstufe. Mit Erreichen der 1. Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) steigert sich die Grundvergütung alle 2 Jahre bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) der jeweiligen Vergütungsgruppe. Grundvergütung und Lebensaltersstufe bilden die leistungsbezogene Komponente der Vergütung.
Ortszuschlag
Der Ortszuschlag spiegelt die soziale Komponente der Vergütung wider. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht.
Mit Ausnahme der Ledigen (sie erhalten die Stufe 1) entsprechen die tarifvertraglichen Vorschriften den beamtenrechtlichen Regelungen des Familienzuschlags.
Gesamtvergütung
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe 85 v.H. als Gesamtvergütung.
Zulagen und Zeitzuschläge
Aufgrund von gesondert vereinbarten Tarifverträgen werden an Angestellte für besondere Leistungen oder außergewöhnliche Arbeiten Zulagen und Zeitzuschläge gezahlt, die als einmalige oder laufende Zahlungen angeordnet werden können. Die Zulagen im Tarifbereich sind weitestgehend mit denen im Besoldungsbereich identisch. So haben beispielsweise viele Bewährungs- und Vergütungsgruppenzulagen der Angestellten die gleiche Funktion wie die Amtszulagen bei den Beamten. Ebenso werden viele Stellenzulagen des Besoldungsbereichs aufgrund gleichlautendem Tarifrechts an Angestellte gewährt.
Jährliche Zuwendung
Eine jährliche Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte erhalten alle Angestellten,
- die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung beurlaubt sind um einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nachzugehen und
-
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter,
Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender,
Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder
Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege
im öffentlichen Dienst gestanden haben
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben
und
-
nicht in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden
oder Wunsch ausscheiden
und
- vor dem 01.07.2003 eingestellt worden sind.
Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen wurde die Zuwendung auf dem Stand des
Jahres 1993 eingefroren, d.h., dass ab diesem Zeitpunkt Tariferhöhungen für die
Bemessung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesem Grund entspricht die Höhe
der Zuwendung nicht 100 v.H. der monatlichen Bezüge.
Berechnungsgrundlage für die Zuwendung ist die Urlaubsvergütung. Der
Bemessungsmonat für die Zuwendung ist von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich der
September. Maßgeblich für die Höhe der Zuwendung sind somit die Verhältnisse im
September. Änderungen in den Bezügen, die erst nach diesem Zeitpunkt wirksam
werden wie z. B. Höhergruppierung, Änderung des Beschäftigungsumfangs oder
Änderung des Ortszuschlages werden bei der Zahlung der Zuwendung nicht
berücksichtigt.
Die Zuwendung ist am 01. Dezember fällig und wird mit der Vergütung für den Monat November gezahlt.
Jährliches Urlaubsgeld
Ein jährliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte erhalten alle Angestellten, die
- am 01. Juli im Arbeitsverhältnis stehen und
- seit dem 01. Januar ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge haben und
- vor dem 01.08.2003 eingestellt worden sind.
Die Höhe des Urlaubsgeldes richtet sich nach der Vergütungsgruppe. Angestellte in den Vergütungsgruppen X bis Vc erhalten 332,34 Euro. Die restlichen Angestellten 255,65 Euro.
Angestellte in den neuen Bundesländern erhalten einheitlich 255,65 Euro.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das Urlaubsgeld im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.
Vermögenswirksame Leistung
Nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte kann eine vermögenswirksame Leistung (VLei) gewährt werden. Sie beträgt 6,65 Euro für Vollbeschäftigte.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die VLei im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Auszubildende erhalten monatlich 13,29 Euro bei einer Ausbildungsvergütung von bis zu 971,44 Euro. Ist die Ausbildungsvergütung höher, werden 6,65 EURO gezahlt.
Arbeiterlöhne (MTArb)
Die Bezügebestandteile der Arbeiterlöhne bilden der Monatstabellenlohn oder der Pauschallohn (für Kraftfahrer) und der Sozialzuschlag. Der Lohn wird nach der Tätigkeit (Lohngruppen) und den Lohnstufen (Beschäftigungszeit) oder dem Lebensalter bemessen.
Daneben werden weitere Leistungen nach gesonderten Tarifverträgen gewährt, u.a.
Monatstabellenlohn
Der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn ist der Monatstabellenlohn. Die für den Monatstabellenlohn jeweils maßgebliche Lohnstufe ergibt sich in erster Linie aus der Beschäftigungszeit. Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 85 v.H. des Monatstabellenlohns der Stufe 1. Die Monatstabellenlöhne sind in der Anlage bzw. den Anlagen des jeweils geltenden Monatslohntarifvertrages festgelegt.
Pauschallohn
Kraftfahrer des Bundes erhalten einen Pauschallohn, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Überstunden und Mehrarbeit abgegolten sind.
Die Pauschallöhne ergeben sich aus der Anlage zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes.
Zulagen und Lohnzuschläge
Aufgrund von gesondert vereinbarten Tarifverträgen werden an Arbeiter für besondere Leistungen oder außergewöhnliche Arbeiten Zulagen und Lohnzuschläge gezahlt, die als einmalige oder laufende Zahlungen angeordnet werden können.
Jährliche Zuwendung
Eine jährliche Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter erhalten alle Arbeiter,
- die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Lohn beurlaubt sind um einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nachzugehen und
-
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Angestellter, Beamter,
Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler
in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder
Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst
gestanden haben
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden haben oder stehen
und
-
nicht in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden
oder Wunsch ausscheiden
und
- vor dem 01.07.2003 eingestellt worden sind.
Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen wurde die Zuwendung auf dem Stand des
Jahres 1993 eingefroren, d.h., dass ab diesem Zeitpunkt Tariferhöhungen für die
Bemessung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus diesem Grund entspricht die Höhe
der Zuwendung nicht 100 v.H. der monatlichen Bezüge.
Berechnungsgrundlage für die Zuwendung ist der Urlaubslohn und der
Sozialzuschlag. Der Bemessungsmonat für die Zuwendung ist von Ausnahmen
abgesehen grundsätzlich. der September. Maßgeblich für die Höhe der Zuwendung
sind somit die Verhältnisse im September. Änderungen in den Bezügen, die erst
nach diesem Zeitpunkt wirksam werden wie z. B. Höherreihung, Änderung des
Beschäftigungsumfangs oder Änderung des Sozialzuschlages werden bei der Zahlung
der Zuwendung nicht berücksichtigt.
Die Zuwendung ist am 01. Dezember fällig und wird mit dem Lohn für den Monat November gezahlt.
Jährliches Urlaubsgeld
Ein jährliches Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter erhalten alle Arbeiter, die
- am 01. Juli im Arbeitsverhältnis stehen und
- seit dem 01. Januar ununterbrochen als Angestellter, Beamter, Arbeiter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/-schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden haben und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge haben und
- vor dem 01.08.2003 eingestellt worden sind.
Die Höhe des Urlaubsgeldes beträgt für den Rechtskreis West und Ost einheitlich 255,65 Euro.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich das Urlaubsgeld im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.
Vermögenswirksame Leistung
Nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter kann eine vermögenswirksame Leistung (VLei) gewährt werden. Sie beträgt 6,65 Euro für Vollbeschäftigte.
Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die VLei im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Auszubildende erhalten monatlich 13,29 Euro bei einer Ausbildungsvergütung von bis zu 971,44 Euro. Ist die Ausbildungsvergütung höher, werden 6,65 EURO gezahlt.
Entgelt nach dem TVöD
Mit dem neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, entfällt die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern. Der Tarifvertrag gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Die Bezüge sind nicht mehr abhängig von Lebensalter, Familienverhältnissen und Anzahl der Kinder, sondern von individueller Leistung und Berufserfahrung.
(Grund)Entgelt
Grundvergütung, Orts-/Sozialzuschlag und Gesamtvergütung, die nach dem BAT gewährt wurden, gibt es im Bereich des TVöD nicht mehr.
Die Entgelttabelle des TVöD besteht aus 15 Entgeltgruppen mit in der Regel
jeweils sechs Stufen (2 Grundentgeltstufen und 4 Entwicklungsstufen). Diese
Entgeltgruppen ersetzen die bisherigen Vergütungsgruppen (außer BAT I) und alle
bisherigen Lohngruppen. Die im Ortzuschlag nach dem BAT enthaltenen
kinderbezogenen Anteile werden nach dem TVöD als Besitzstand weitergewährt,
solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies gilt allerdings nur für
Kinder, die bis zum 31.12.2005 geboren wurden.
Die Überleitung der Beschäftigten,
die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in die neuen Entgeltgruppen sowie
die Stufenzuordnung erfolgte zum 01.10.2005 nach den Vorschriften des
Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).
Zulagen und Zuschläge
Die bisherige "Zulagenlandschaft" des BAT und der ergänzenden Tarifverträge wurde so nicht in den TVöD übernommen. Die meisten der bisher gewährten Zulagen werden aber, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, als Besitzstandszulagen neben dem Grundentgelt weitergezahlt.
Zum Ausgleich für besondere
Arbeitszeiten werden Zeitzuschläge gezahlt. Diese betragen für
Überstunden in Entgeltgruppe 10-15:
Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr):
Sonntagsarbeit:
Feiertagsarbeit (inkl. 24.12. und 31.12.):
Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich:
15 %
20 %
25 %
35 %
135 %
des auf eine Stunde entfallenden Entgelts. Bei mehreren Tatbeständen wird nur
der höchste Zuschlag gezahlt.
Überstunden sind auf Anordnung geleistete Stunden, die über die regelmäßige
Arbeitszeit hinausgehen und nicht bis zum Ende der nächsten Woche
ausgeglichen werden.
Die Wechselschichtzulage beträgt 105 Euro/Monat, die Schichtzulage 40 Euro/Monat
bzw. bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 Euro/Stunde.
Jahressonderzahlung
Urlaubsgeld und Zuwendung (Weihnachtsgeld) sind im TVöD neu geregelt. Für
2005 und 2006 bleibt es bei der bisherigen Regelung. Vom Jahr 2007 an gibt es
eine Jahressonderzahlung, die dynamisiert und einkommensabhängig ist:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei
Beschäftigten, für die die Regelungen des
Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den
Entgeltgruppen 1 bis 8
90 v.H.,
Im Tarifgebiet Ost werden jeweils 75 vom Hundert dieser Prozentsätze gezahlt.
Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsentgelt von Juli bis September des
jeweiligen Jahres.
Die Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat des
Jahres, für den kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD
besteht.
Die
Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein
Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt
werden.
Nach § 23 Abs. 1 TVöD kann an Tarifbeschäftigte eine vermögenswirksame Leistung (VLei) gewährt werden. Sie beträgt 6,65 Euro für Vollbeschäftigte. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die VLei im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. © Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
des
der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben
hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im
Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und
Erfolgsprämien.Vermögenswirksame Leistung